Physiotherapeut-in

Dienstreise mit dem privaten PKW – wenn’s kracht, beginnt der Ärger

Dienstreisen in der Physiotherapiepraxis sind an der Tagesordnung. Nicht selten kommt es vor, daß der Praxisinhaber den Mitarbeiter statt mit einem Dienstwagen mit dessen Privat-Pkw zu Hausbesuchen schickt und dafür eine angemessene Entschädigung zahlt. Dann sind beide Seiten zufrieden – doch was gilt, wenn es zu einem Unfall kommt und der PKW des Mitarbeiters wird beschädigt? In welchem Umfang muss der Betrieb dafür haften?

Autor:

Jürgen Kolatus

Medium:

Ausgabe 01/ 2019 der „Therapie + Praxis“*

Dienstreisen in der Physiotherapiepraxis sind an der Tagesordnung. Nicht selten kommt es vor, daß der Praxisinhaber den Mitarbeiter statt mit einem Dienstwagen mit dessen Privat-Pkw zu Hausbesuchen schickt und dafür eine angemessene Entschädigung zahlt. Dann sind beide Seiten zufrieden – doch was gilt, wenn es zu einem Unfall kommt und der PKW des Mitarbeiters wird beschädigt? In welchem Umfang muss der Betrieb dafür haften?

Arbeitgeberhaftung bei Dienstfahrten

Der Arbeitgeber haftet für Schäden am privaten PKW des Mitarbeiters unabhängig davon, ob ihm ein Verschulden anzulasten ist (BAG, 08.05.1980 – 3 AZR 82/79 und BAG, 17.07.1997 – 8 AZR 480/95). Die Rechtsprechung stützt diese Auffassung (§ 670 BGB -Ersatz von Aufwendungen-). Voraussetzung für die Haftung des Betriebes ist, dass das Fahrzeug des Mitarbeiters im Auftrag oder mit Billigung des Arbeitgebers für dienstliche Zwecke eingesetzt wird. Dienstliche Zwecke in diesem Sinne können angenommen werden, wenn Arbeitnehmer ein eigenes Fahrzeug einsetzen und damit die Unfallgefahr tragen müssen. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Fahrt innerhalb oder außerhalb der Arbeitszeit stattfindet.

Der Arbeitgeber haftet nur für Schäden, die durch die dienstliche Nutzung des Privatfahrzeuges entstanden sind. Für Unfälle, die sich durch die Wahrnehmung privater Interessen ereignen, muss der Betrieb nicht aufkommen. Hierzu ein Beispiel:

Der Arbeitnehmer A. wird beauftragt, mit seinem privaten PKW zu dem Patienten B. zu einem Hausbesuch zu fahren. Patient B. hat seine Wohnung im Stadtteil C. Im Anschluss an die Behandlung nutzt A. die Gelegenheit, in der Stadt noch ein Geschenk für seine Frau einzukaufen. Das Stadtzentrum liegt in der – vom Firmensitz aus gesehen – entgegengesetzten Richtung. Auf der Fahrt in die Stadt verschuldet A. einen Auffahrunfall, bei dem an seinem Fahrzeug ein Schaden von 3.000 EUR entsteht.

Da sich der Unfall im privaten Teil der Dienstreise ereignete, muss der Arbeitgeber nicht für den Schaden einstehen.

Kein Ersatz muss der Arbeitgeber für Schäden leisten, die nicht durch den betrieblichen Einsatz des Fahrzeuges entstanden sind, sondern die dem allgemeinen Betriebsrisiko zuzurechnen sind. Dadurch entstehende Kosten gehören zum allgemeinen Betriebsrisiko (Verschleiß) und sind mit der Kilometerentschädigung abgegolten. Hierzu ein Beispiel:

Arbeitnehmer B. führt gelegentlich Hausbesuche mit seinem privaten PKW durch. Dieser hat schon mehr als 150.000 km auf dem Tacho. Bei einer erneuten dienstlichen Fahrt bleibt er plötzlich stehen. Die Werkstatt stellt einen irreparablen Motorschaden fest. Die Reparatur soll über 4.000 EUR kosten.

Ein Schadenersatz durch den Betrieb scheidet aus, da die Reparaturkosten dem allgemeinen Betriebsrisiko zuzuordnen sind.

Kein Schadenersatz bei grober Fahrlässigkeit

Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber den vollen Umfang des entstandenen Schaden. Soweit dem Mitarbeiter ein Mitverschulden (Vorsatz und grober Fahrlässigkeit) anzulasten ist, mindert sich die Haftung (§ 254 BGB, Mitverschulden).

Abschluß einer Dienstreisekasko-Versicherung

Um jeglichen Ärger zu begegnen ist der Abschluß einer Dienstreiskasko-Versicherung zu empfehlen. Die Versicherungsprämie ist steuerfrei und beitragsfrei in der Sozialversicherung (BMF-Schreiben vom 09.09.2015 – IV C 5 – S 2353/11/10003).

Das Dienstreiskasko-Konzept für VDB-Physiotherapieverband-Mitglieder

Das Dienstreisekasko-Konzept deckt Sachschäden an den Privatfahrzeugen der Arbeitnehmer ab, die aus betrieblichen Anlässen (z. B. Hausbesuchen) benutzt werden.

Während der Dienstfahrt besteht für das versicherte Fahrzeug eine Fahrzeugvollversicherung. Der Versicherungsschutz umfasst die Beschädigung, die Zerstörung und den Verlust des Fahrzeugs bei

  • Brand oder Explosion
  • Entwendung
  • Naturereignisse
  • Zusammenstoß mit Haarwild
  • Unfall
  • Vandalismus

Sollte neben der Dienstreisekasko-Versicherung auch eine Fahrzeugversicherung des Arbeitnehmers bestehen, wird eine event. Entschädigungsleistung zunächst aus dem Dienstreisekasko-Vertrag geltend gemacht.

*Kostenpflichtig über den VDB-Physiotherapieverband zu erwerben.

 

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