Gute Nachrichten für Arbeitnehmer – komplexe Aufgaben für Arbeitgeber. Bereits im Jahr 2018 hat der Gesetzgeber über das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) eine Zuschusspflicht auf Entgeltumwandlungen eingeführt . Ziel ist die Weitergabe der aufgrund der Entgeltumwandlung gesparten Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung. Arbeitgeber sind also verpflichtet, 15 % des Entgeltumwandlungsbetrags in die Direktversicherung, die Pensionskasse oder den Pensionsfonds einzuzahlen. Alle Altverträge blieben davon zunächst verschont, nun endete mit dem 31.12.2021 die Übergangsfrist.
Autor:
Jürgen Kolatus
Medium:
„Therapie + Praxis“*
Ab 01.01.2022 hat der Arbeitgeber auch bei Altverträgen, die vor dem 01.01.2019 abgeschlossen wurden, einen Mindestpflichtzuschuss von 15 % des Beitrages zu finanzieren. Neuverträge ab 2022 dürfen nur noch mit der Mindestzuschusspflicht von 15 % eingerichtet werden.
Anspruch auf betriebliche Altersversorgung
Jeder Angestellte, der in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, hat einen Anspruch darauf, einen Teil seines Lohnes oder Gehalts für die betriebliche Altersversorgung (bAV) zu verwenden. Dazu zählen:
- Unbefristet angestellte Mitarbeiter
- Geringfügig Beschäftigte
- Teilzeitkräfte
- Auszubildende
- Angestellte mit einem befristeten Arbeitsvertrag
- Geschäftsführer
Alle Arbeitnehmer haben seit dem Jahr 2002 einen gesetzlichen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung. Praxisinhaber*innen sind verpflichtet, jedem Arbeitnehmer die Entgeltumwandlung zu ermöglichen. Allerdings besteht der gesetzliche Anspruch auf eine Betriebsrente aber nur, wenn der Arbeitnehmer den Aufbau über die sogenannte Entgeltumwandlung selbst finanziert.
Anpassung Altverträge
Sollte nicht bereits jetzt schon ein Arbeitgeberzuschuss von mindestens 15 Prozent gezahlt werden, ist dies ab Januar zwingend erfordelich. Das bedeutet: Arbeitgeber müssen sämtliche bis zum 31. Dezember 2018 geschlossenen Alt-Vereinbarungen zur Entgeltumwandlung prüfen. Arbeitnehmer müssen nicht selber aktiv werden.
Aufstockung bestehender Verträge
Bestenfalls kann der bestehende Versicherungsvertrag einfach um die zusätzlichen Beiträge aufgestockt werden. Das ist die simpelste Variante. In diesem Fall muss nur die Vereinbarung angepasst werden. Möglich ist aber auch, dass der Versorgungsträger die Aufstockung ablehnt. Kein seltenes Problem, die anhaltende Niedrigzinsphase hat die Lebensversicherungsgesellschaften schwer getroffen. In vielen Fällen haben Versicherer kein Interesse daran, Altverträge mit hohen Garantiezinsen auch noch aufzustocken.
Alternativ besteht die Möglichkeit einen neuen Vertrag abzuschließen (Kosten fallen an) oder den fälligen Arbeitgeberzuschuss abzusenken. Die Versorgungsleistung bleibt gleich und der Arbeitnehmer kann sich über etwas mehr Nettolohn erfreuen.
Mit einem Neuvertrag besteht aber die Möglichkeit künftig in moderne bAV-Lösungen anzusparen (Investmentbereich).
Berechnung des Arbeitgeberzuschuss
Dieser kann pauschal 15 Prozent des umgewandelten bAV-Beitrags betragen – oder aber „spitz“ erfolgen. Das ist umständlich und bedeutet, die Höhe der tatsächlichen Einsparungen von Sozialversicherungsbeiträgen zu berechnen. Bei schwankenden Bezügen und einer „spitzen“ Berechnung fällt der Verwaltungsaufwand deutlich höher aus, da die Bezugswerte monatlich abzugleichen sind. Ändern sich die Bezüge, muss auch der Zuschuss angepasst werden.
In der Regel spart der Arbeitgeber im Fall einer Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge von mehr als 19 % ein. Zur Mitarbeitermotivation kann der Praxisinhaber einen pauschalen Zuschuss von in Höhe von 20 % an seine Arbeitnehmer zahlen.
Das Wichtigste zusammengefasst
- Angestellte Mitarbeiter*innen haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung
- Ab dem 01.01.2022 beträgt der Pflicht-Arbeitgerzuschuss zur Mitarbeiter-Direktversicherung pauschal 15 %
- Altverträge müssen -sofern nicht bereits geschehen- zum 01.01.2022 angepaßt / aufgestockt werden
- Aufstockung bei Alt-Verträgen kann zu Problemen führen
- Punkten Sie mit Zusatzleistungen bei Ihren Mitarbeiter*innnen, z. B. mit einer bAV
Mitarbeitermotivation – Punkten mit Corpoate Benefits*
Punkten Sie mit Mitarbeitervorteilen, bieten Sie Arbeitgeber*innen Zusatzangebote. Zusatzleistungen können das Image eines Arbeitgebers maßgeblich verbessern: Haben Ihre Miterbeiter und Mitarbeiterinnen noch keine bAV, sprechen Sie sie aktiv darauf an. Zum einen sollten Sie es tun um sich rechtlich abzusichern, zum anderen ist eine bAV ein Benefit um die Mitarbeiterzufriedenheit und -qualität zu steigern. Außerdem überzeugen Sie Bewerber und Bewerberinnen in Einstellungsgesprächen mit Zusatzleistungen.