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Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) – was der Arbeitgeber wissen muß

Mit dem Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung (BRSG), das bereits zum 1.1.2018 in Kraft getreten ist, will der Gesetzgeber die Betriebsrente sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer deutlich populärer machen.

Autor:

Jürgen Kolatus

Medium:

„Therapie + Praxis“*

Nutzen Sie die Möglichkeiten, die Ihnen das BRSG seit dem 1.1.2018 einräumt,  zur Gestaltung einer modernen betrieblichen Altersversorgung in Ihrem Unternehmen – machen Sie sich zu einem attraktiven Arbeitgeber.

Die Neuerungen im Überblick

Mit dem BRSG ist der Arbeitgeber nun verpflichtet, die Ersparnis der Sozialversicherungsbeiträge bei einer Entgeltumwandlung (Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds) an den Arbeitnehmer weiterzugeben:

  • Seit dem 1.1.2019 gilt das für Neuvereinbarungen
  • Ab dem 1.1.2022 gilt dies auch für bestehende Vereinbarungen

Wandelt der Arbeitnehmer Arbeitsentgelt nach § 3 Nr. 63 oder § 40 b EStG um, so ist der Arbeitgeber zu einem AG-Zuschuss bis 15 % des umgewandelten Entgelts bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) verpflichtet, sofern der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge spart.

Der Zuschuss ist in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds zu zahlen.

Die beiden Varianten des AG-Zuschusses

Pauschaler AG-Zuschuss (Standard-Variante):

  • Der AG-Zuschuss wird in Höhe von 15 % des Entgeltumwandlungsbetrags gezahlt, unabhängig von der Höhe der Sozialversicherungsersparnis

„Spitzer“ AG-Zuschuss (Alternative Variante):

  • Der Gesetzgeber hält es für zulässig, den AG-Zuschuss i. H. der konkreten Sozialversicherungsersparnis zu gewähren

 So funktioniert die neue Regelung am Beispiel einer pauschalen Abrechnung

-Arbeitnehmerbeitrag (bisher) Direktversicherung (bAV) 100 EUR brutto

-Arbeitnehmer hat ca. 20 EUR Sozialversicherungsersparnis

-Arbeitnehmer hat ca. 30 EUR Steuerersparnis

-Arbeitnehmereigenaufwand ca. 50 EUR netto

-Arbeitgeber hat ca. 20 % = 20 EUR Lohnnebenkostenersparnis

-Weitergabe Arbeitgeber-Lohnnebenkostenersparnis 15 EUR

-Arbeitnehmerbeitrag (neu) Direktversicherung (bAV) 100 EUR plus 15 EUR = 115 EUR

Bei ca. 50 EUR Eigenaufwand des Arbeitnehmers fließen künftig 115 EUR in die Betriebsrente.

So setzen Sie das Betriebsrentenstärkungsgesetz in Ihrem Unternehmen um

Nutzen Sie die Möglichkeiten, die Ihnen das BRSG eröffnet. Seit dem 1.1.2018 können Sie die baV deutlich freier gestalten. So motivieren Sie Ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und binden sie noch enger an Ihr Unternehmen:

  • Passen Sie bestehende Vereinbarungen an
  • Geben Sie die eingesparten Sozialversicherungsbeiträge weiter

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