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Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) – Wesentliches und Handlungsempfehlungen für Arbeitgeber

Für Ihre Mitarbeiter ist zusätzliche Altersvorsorge unverzichtbar. Das Reformpaket verbessert die Rahmenbedingungen der bAV und bietet neue Anreize. Aber Achtung: Es kommen auch neue Pflichten auf alle Arbeitgeber zu.

Autor: Jürgen Kolatus

Medium: Ausgabe 04/ 2018 der „Therapie + Praxis“

Was bedeutet das Betriebsrentenstärkungsgesetz?

Der Staat möchte die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) weiter fördern. Insbesondere die Mitarbeiter kleiner und mittelständischer Unternehmen wie auch Geringverdiener sollen verstärkt in den Genuss einer Betriebsrente kommen. Um zusätzliche Anreize zu schaffen, hat der Gesetzgeber mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) die Rahmenbedingungen ab dem 01.01.2018 verbessert und die tarifvertraglich organisierte bAV weiter ausgebaut.

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Mit dieser Information wollen wir Ihnen als Arbeitgeber die wesentlichen Inhalte und Handlungsempfehlungen zum BRSG an die Hand geben. Die Reform umfasst zwei wesentliche Bausteine:

  • Verbesserungen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) für neue und bestehende Betriebsrenten
  • Tarifvertragsparteien (hier nicht relevant) können die bAV künftig in einem Sozialpartnermodell organisieren

Was ist zu tun?

Alle Arbeitgeber sollten sich umfassend über die Inhalte und Auswirkungen der bAV-Reform informieren. Bestehende bAV-Systeme müssen zeitnah geprüft und für 2018/2019 gerüstet werden. Hierbei kann es bei der Umsetzung wichtig sein, nicht nur die gesetzlichen Anforderungen zu berücksichtigen sondern auch personalstrategische Aspekte zu beachten und administrativ sinnvolle Lösungen zu suchen. Wir unterstützen Sie gerne.

Was ändert sich bei der bAV?

Unternehmen ohne Tarifbindung sind frei in der Gestaltung eines eigenen betrieblichen Versorgungsmodells. Sie können die Ausgestaltung der bAV konkret auf die Ziele des Unternehmens und die Bedürfnisse der Mitarbeiter ausrichten. Insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen sind gut beraten, sich mit eigenständigen Konzepten am Arbeitsmarkt abzuheben.

Zum einen werden zahlreiche steuerliche und arbeitsrechtliche Anreize geschaffen, um die betriebliche Altersversorgung (bAV) für Arbeitnehmer und Arbeitgeber attraktiver zu gestalten – wie zum Beispiel: Einführung Arbeitgeberzuschuss, Ausweitung des Dotierungsrahmens, Geringverdiener-Förderung, Freibetrag für Grundsicherung.

Wer ist betroffen?

Jeder Arbeitnehmer hat einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung zugunsten von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (bAV). Demzufolge sind alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Deutschland durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz betroffen. Wichtig: Die Änderungen sind zu einem großen Teil nicht nur für neue Betriebsrenten maßgebend sondern müssen auch für bestehende Anwartschaften angewendet werden.

Welche Chancen bietet Arbeitgebern das Gesetz?

Das Gesetz bietet vielen Unternehmen die Möglichkeit, die betriebliche Altersversorgung (bAV) einfacher zu gestalten und ihre Mitarbeiter zu einer zusätzlichen Vorsorge zu motivieren. Gleichzeitig pusht ein clever gestaltetes bAV-Konzept das Arbeitgeberimage und kann wertvolle personalstrategische Dienste leisten. Auch Arbeitnehmer profitieren von den neuen Regelungen des Gesetzes. Insbesondere der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung macht die Betriebsrente zu einem effizienten Versorgungsbaustein.

Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss

Im Rahmen einer Entgeltumwandlung ist der Arbeitgeber künftig verpflichtet, pauschal 15 Prozent des umgewandelten Beitrags zusätzlich als Zuschuss zu leisten, soweit er Sozialversicherungsbeiträge spart. Dies gilt für alle neuen Vereinbarungen zur Entgeltumwandlung ab 01.01.2019. Bestehende Vereinbarungen müssen ab 01.01.2022 bezuschusst werden. Die Zuschusspflicht gilt in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds.

Anhebung des Förderrahmens

Der steuerfreie Förderrahmen zugunsten einer Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds wird von bisher 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung West (BBG) auf 8 Prozent angehoben. Im Gegenzug entfällt der bisherige zusätzliche steuerfreie Betrag von 1.800 Euro p.a.. Tatsächlich entrichtete Beiträge zugunsten einer pauschalbesteuerten Direktversicherung gem. § 40b EStG a.F. sind auf den neuen Förderrahmen anzurechnen. Achtung: Die Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge bleibt unverändert auf 4 Prozent der BBG West begrenzt.

Förderung für Geringverdiener

Arbeitgeber, die ab 2018 einen zusätzlichen bAV-Beitrag zugunsten eines Geringverdieners entrichten, werden steuerlich gefördert. Folgende Voraussetzungen sind zu beachten: Der Arbeitgeber leistet einen Beitrag von mind. 240 Euro und max. 480 Euro im Jahr. Dann kann der Arbeitgeber 30 Prozent des Förderbeitrag bei der nächsten Lohnsteuer-Meldung in Abzug bringen. Laut Gesetz zählen Arbeitnehmer mit einem Bruttogehalt von bis zu 2.200 Euro im Monat als Geringverdiener.

Freibetrag für Grundsicherung

Damit Eigenvorsorge für alle attraktiver wird, gilt künftig ein Freibetrag bei der Grundsicherung. Bei der Anrechnung von Zusatzrenten auf die Grundsicherung bleiben aktuell ca. 200 Euro pro Monat unberücksichtigt. Der Freibetrag umfasst alle monatlich laufenden, lebenslangen Leistungen.

Riester in der bAV

Eine fällige Riester-geförderte Betriebsrente ist künftig – genau wie eine private Riester-Rente – nicht mehr sozialversicherungspflichtig. Zudem wurde die Riester-Grundzulage 2018 von 154 Euro auf 175 Euro angehoben.

Vervielfältigung

Scheidet ein Mitarbeiter aus dem Unternehmen aus, können grundsätzlich steuerfreie Beiträge zusätzlich in die bAV eingezahlt werden. Diese sogenannte Vervielfältigungsregelung wurde zum 01.01.2018 neu geordnet. Bei Austritt können pauschal 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung West (BBG) multipliziert mit den geleisteten Dienstjahren (max. 10 Jahre) steuerfrei zugunsten einer Betriebsrente aufgewendet werden.

Nachzahlungsoptionen

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz eröffnet die Möglichkeit der Nachzahlung von steuerfreien Beiträgen. Dies gilt für Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ohne Anspruch auf Entgelt ruhte – wie z.B. Elternzeit, Sabbatical oder langanhaltender Krankheit. Die Nachzahlung ist auf 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung West (BBG) je Kalenderjahr und maximal 10 Jahre begrenzt.

Portabilität

Der Gesetzgeber erleichtert die Zusammenführung von Anwartschaften aus einer Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds bei einem Träger. Künftig bleiben Übertragungen dieser Art auch im laufenden Arbeitsverhältnis steuerfrei.

Gestaltung

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz bietet neue Gestaltungsspielräume und erfordert Handlungsbedarf.

  • Nutzen Sie Ihre unternehmerische Freiheit um die bAV nach Ihren Zielen zu gestalten
  • Setzen Sie die bAV als personalstrategisches Instrument ein um
    • Mitarbeiter zu motivieren
    • Fachkräfte zu gewinnen
    • das Firmenimage zu pushen
    • Gehälter effizient zu gestalten
    • soziale Verantwortung zu zeigen

Über diese Punkte sollten Sie nachdenken:

  • Wie kann der neue verpflichtende Arbeitgeberzuschuss verwaltungsarm und personalpolitisch effizient umgesetzt werden?
  • Wie kann ein wirkungsvolles Paket zur Förderung der Geringverdiener geschnürt werden?

Versorgungsordnung

Um in Sachen bAV Transparenz und ein hohes Maß an Rechtssicherheit zu schaffen, ist meist die Einrichtung einer Versorgungsordnung sinnvoll. Auf diesem Weg können die „Spielregeln“ zur Betriebsrente festgelegt werden. Auch alle erforderlichen Anpassungen zum Betriebsrentenstärkungsgesetz können so für die Zukunft einheitlich geordnet und der Belegschaft gegenüber kommuniziert werden.

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